Allgemeine Geschäftsbedinungen

AGB

 

§1 Allgemeines 

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher Art.

4. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

6. Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Warenkauf (CISG vom 11. April 1980 in der jeweils geltenden Fassung).

 

§2 Angebote, Angebotsunterlagen

1. Angebote sind freibleibend, d.h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

2. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer ausdrücklich als Festpreise schriftlich bestätigt.

3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

4. In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§3 Lieferzeit 

1. Lieferzeiten gelten nur annähernd und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 9 entsprechend.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§4 Preise 

1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skonto etc. bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Wir behalten uns das Recht vor unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

4. Verpackungsmaterialien (z.B. Paletten) sind an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückzugeben.

5. Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

 

§5 Rücktritt

1. Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
– der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
– aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist.
– der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.

2. Der Verkäufer wird den Käufer von der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

 

§6 Lieferung 

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab 67126 Assenheim, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr.

2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Ist Abladen durch den Verkäufer vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.

3. Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir eine Kostengebühr je Entladevorgang. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.

4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.

5. Bei Betonwerksteinstellen erfolgt die Lieferung nach bestellten Mustern. Farbliche Abweichungen oder Kalkausblühungen, wie sie bei zementgebundenen Waren auftreten können, berechtigen den Käufer nicht, Minderungen vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Bei Keramischen- und Natursteinmaterial sind Farb- und Strukturabweichungen möglich. Daraus können keine Reklamationen abgeleitet werden.

7. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Wird Ware vorbehaltlos angenommen, so gilt dies nicht automatisch als Anerkennung des Rückgabegrundes.

8. Warenrückgaben können nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung mit uns erfolgen. Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 80% des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten. Bindemittel, Klinker, Sparverblender, Klinkerplatten, Sonderanfertigungen sowie alle nicht lagermäßig geführten Artikel werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

9. Bei Teppich und PVC Belägen gilt als Berechnungsgrundlage die zugeschnittene und gelieferte Menge. Der Verschnittanteil geht zu Lasten des Käufers.

10. Rücksendungen von nicht benötigten Tapetenrollen können nur innerhalb 8 Tagen und bei gleicher Farbnuance angenommen werden. Aus Farbkollektionen bestellte Tapeten können nicht zurückgenommen werden.

11. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage. Wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an.

 

§7 Zahlung 

1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

2. Zielverkauf bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig. Verzug tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von einer Kalenderwoche, gerechnet ab dem Datum der Lieferung, zahlt. Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zu Zahlung entsprechender Zinsen verpflichtet.

4. Vereinbarte Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Abladen und Paletten.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist ab Verzug, Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 5% über dem EZB-Leitzins zu verlangen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.

7. Im Falle einer Mahnung entsteht eine Gebühr i.H.v. 5,00 Euro, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.

8. Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der Verzugszinsen (siehe Punkt 5) zu verzinsen.

9. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

10. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurück treten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.

11. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

 

§8 Mängelgewährleistung 

1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung übernehmen wir die gemäß den gesetzlichen Regelungen erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsachen nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sind.

3. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Waren schriftlich anzuzeigen.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann ver bleibt es bei der 5-jährigen Verjährung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, seinen nach §§ 377 + 378 HGB, geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist und alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güter nah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegen über dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

6. Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, einbauen, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer schriftlich getroffen wurde.

 

§9 Haftungsbegrenzung 

1. Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.

2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.

3. Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen.

4. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen.

5. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

6. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, so fern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

7. Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall aus geschlos sen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant der den Schaden verursachen den Waren schriftlich mitgeteilt wird.

8. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

§10 Eigentumsvorbehalte 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus den Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einer der Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück zunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Käufer genehmigt dies hiermit. Dies stellt keinen Rück tritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten dies aus drücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Käufer ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. So fern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Käufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehalts ware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 45%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritte entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 5 Satz 1 und 4 erstreckt sich auch auf die Saldoförderung.

6. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 5 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

7. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so trifft der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 5 Satz 3 und 4 gelten entsprechen.

8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 5, 6 und 7 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, sodass der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Schaden.

10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§305 I Nr. 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

11. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 45% (20% Wertabschlag, 4% § 171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – z.Zt. 19% -) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellkosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 45% der zu sichernden Forderung (20% Wertabschlg, 4% § 171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – z.Zt. 19% -) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen
an den Käufer über.

 

§11 Bundesdatenschutzgesetz 

Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

§12 Gerichtsstand

1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auf für Wechsel- und Scheckklagen, Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein.

2. Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein.

 

Stand 2017

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